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Satzung

 

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz des Vereines

Der Verein trägt den Namen Tierpfotenhilfe e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in 29576 Barum.

 

§ 2

1.  Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

2.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

    • Die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz sowie die Überwachung der Tierhaltung,

    • Die Sicherstellung einer ausreichend ärztlichen Versorgung und allgemeinen Versorgung der aufgegriffenen Tiere sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Seuchen,

    • Die Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere oder Abgabetiere aus ausgesuchten Projekten im Rahmen der verfügbaren Pflegeplätze,

    • Die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen oder Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen,

    • Die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für die Tiere aus ausgesuchten Projekten,

    • Beschaffung von Mitteln für den Verein.

    • Die Unterhaltung von Ausgabestellen zur Ausgabe von Tierfutter und Tierbedarf für Haustiere, soweit der Halter des Tieres zur artgerechten Versorgung des Tieres nicht in der Lage ist,

    • Information und Beratung zur artgerechten Haltung und Pflege von Haustieren, um eine nicht artgerechte Haltung von Haustieren zu beseitigen und zu vermeiden,

    • Unterstützung bei tierärztlichen Versorgung von Haustieren, sofern der Halter die Mittel hierfür nicht aufbringen kann,

    • Die Durchführung von Veranstaltungen und Events (Infostände u.ä.) zur Information über die Belange des Vereins, die artgerechte Haltung von Haustieren und zu Fragen des Tierschutzes,

 

Es ist ausdrücklich nicht Zweck des Vereins, die Zucht von Haustieren und Sammeln von Haustieren zu unterstützen und zu fördern.

Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen des Vereins besteht nicht.

2.1 Zur Verwirklichung des Vereinszwecks kann der Verein mit anderen Tierschutzvereinen bzw. Organisationen zusammenarbeiten.

2.2 Der Tätigkeitsbereich des Vereines erstreckt sich nicht allein auf den Schutz von Haustieren, sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt.

3. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 (BGBI 1 S.613; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

 

4. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

5. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.

 

6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.

Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, bei Kindern und

Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Der Vorstand entscheidet über die Annahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung

der Mitgliederversammlung gefordert werden.

 

2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen

Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom

Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

 

3. Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder und andere Persönlichkeiten, die

die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie

bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

– gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt,

– das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines

– unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht,

– seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als drei Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann

den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5

Geschäftsjahr und Beiträge

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

Näheres ist in der Beitragsordnung geregelt.

 

§ 6

Organe

 Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird von der/ dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seiner/ seinem Vertreter/ in durch schriftliche Einladung und unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die Mitglieder einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen mindestens zwei Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderung werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchstens Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht. Für Jugendliche ab 16 Jahre kann eine Gruppenbildung stattfinden, deren Interesse durch den/ die Jugendsprecher/ in mit einer Stimme in der Mitgliederversammlung vertreten wird.

8. Junioren können aus ihrer Mitte einen Jugendvertreter wählen, der ohne Stimmrecht berechtigt ist, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über

– die Wahl des Vorstandes,

– die Beauftragung eines Steuerberaters als externen Kassenprüfer,

– die Jahresrechnung,

– die Entlastung des Vorstandes

– die Beiträge und Umlagen,

– die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines,

– die Anträge nach §§ 3 Abs. 1 Satz 5, § 4 Abs. 3 vorletzter Satz und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

2. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

§ 9

Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a) dem/ der 1. Vorsitzenden

b) dem/ der Schriftführer/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den o.g. Vorstand vertreten.

2. Die Vorstände werden von der Mitgliederversammlung in offener oder, auf Antrag von mindestens zwei Anwesenden, in geheimer Wahl gewählt. Als gewählt gilt der Kandidat mit der absoluten Stimmenmehrheit. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Sollte es in der Zwischenzeit zu einer Stimmengleichheit kommen, hat der/ die Vorsitzende zwecks Entscheidung eine zweite Stimme. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist nur auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt, wie z.B. bei Vertretung ohne Vertretungsvollmacht, nicht aufgeklärtem Kassenfehlbestand, strafbarem Verhalten im Berufs- oder Privatleben.

4. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,

b) Abfassung des Jahresberichts und Rechnungsabschluss,

c) Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,

d) Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist,

e) Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern,

f) Ehrung von Mitgliedern,

g) Eilmaßnahmen.

 

§ 10

Auflösung

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines dem

 
Deutschen Tierschutzbund e.V.

53129 Bonn

 
zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat. 

 

  

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